Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0005

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art9
32016R0679 DSGVO Art9 Abs1

Rechtssatz

Artikel 9, DSGVO soll insbesondere auch davor schützen, dass betroffene Personen durch die Datenverarbeitung dem Risiko besonders schwerwiegender Diskriminierungen ausgesetzt sind. Es erscheint geboten, nicht nur solche Daten in den Schutzbereich des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO einzubeziehen, aus denen die tatsächliche politische Einstellung des Betroffenen hervorgeht, sondern gerade auch Daten über vermutete politische Vorlieben des Einzelnen, birgt doch deren Verarbeitung ebenfalls das Risiko besonderer negativer Folgen für den Betroffenen in sich vergleiche OGH 15.4.2021, 6 Ob 35/21x, Rn. 34). Es kommt daher beim Schutz nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO nicht darauf an, ob die Zuordnung intendiert ist bzw. ob sie in Bezug auf den Betroffenen (inhaltlich) zutrifft. Nichts Anderes kann für die hier gegenständlichen Zuschreibungen von Sinus-Geo-Milieus gelten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L10

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040005_20240517L08