Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0005

Rechtssatz

Artikel 9, DSGVO soll insbesondere auch davor schützen, dass betroffene Personen durch die Datenverarbeitung dem Risiko besonders schwerwiegender Diskriminierungen ausgesetzt sind. Es erscheint geboten, nicht nur solche Daten in den Schutzbereich des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO einzubeziehen, aus denen die tatsächliche politische Einstellung des Betroffenen hervorgeht, sondern gerade auch Daten über vermutete politische Vorlieben des Einzelnen, birgt doch deren Verarbeitung ebenfalls das Risiko besonderer negativer Folgen für den Betroffenen in sich vergleiche OGH 15.4.2021, 6 Ob 35/21x, Rn. 34). Es kommt daher beim Schutz nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO nicht darauf an, ob die Zuordnung intendiert ist bzw. ob sie in Bezug auf den Betroffenen (inhaltlich) zutrifft. Nichts Anderes kann für die hier gegenständlichen Zuschreibungen von Sinus-Geo-Milieus gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L10