Verwaltungsgerichtshof
17.05.2024
Ra 2023/04/0005
Artikel 9, DSGVO soll insbesondere auch davor schützen, dass betroffene Personen durch die Datenverarbeitung dem Risiko besonders schwerwiegender Diskriminierungen ausgesetzt sind. Es erscheint geboten, nicht nur solche Daten in den Schutzbereich des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO einzubeziehen, aus denen die tatsächliche politische Einstellung des Betroffenen hervorgeht, sondern gerade auch Daten über vermutete politische Vorlieben des Einzelnen, birgt doch deren Verarbeitung ebenfalls das Risiko besonderer negativer Folgen für den Betroffenen in sich vergleiche OGH 15.4.2021, 6 Ob 35/21x, Rn. 34). Es kommt daher beim Schutz nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO nicht darauf an, ob die Zuordnung intendiert ist bzw. ob sie in Bezug auf den Betroffenen (inhaltlich) zutrifft. Nichts Anderes kann für die hier gegenständlichen Zuschreibungen von Sinus-Geo-Milieus gelten.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L10