Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0056

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs2
PolStG NÖ 1975 §4 Abs2
PolStG NÖ 1975 §5 Abs1
VwGVG 2014 §40

Rechtssatz

Der Hinweis des Paragraph 5, Absatz eins, NÖ PolStG 1975 auf die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes erfordert eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Dabei sind - insoweit vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 40, VwGVG 2014 vergleiche etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227) - auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030056.L04

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030056_20201008L03

Rechtssatz für Ra 2023/03/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0190

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs2
PolStG NÖ 1975 §4 Abs2
PolStG NÖ 1975 §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0056 E 8. Oktober 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der Hinweis des Paragraph 5, Absatz eins, NÖ PolStG 1975 auf die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes erfordert eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Dabei sind - insoweit vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 40, VwGVG 2014 vergleiche etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227) - auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L05

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023030190_20241220L05