Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0190

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0056 E 8. Oktober 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der Hinweis des Paragraph 5, Absatz eins, NÖ PolStG 1975 auf die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes erfordert eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Dabei sind - insoweit vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 40, VwGVG 2014 vergleiche etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227) - auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht fällt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L05