Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/10/0095
Entscheidungsdatum
10.12.2025
Index
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz
Norm
AVG §8VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0096
Ra 2025/10/0097
Ra 2025/10/0098
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/03/0154 E 3. September 2024 RS 9
Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100095.L02
Im RIS seit
13.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
JWR_2025100095_20251210L02