Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0095

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/10/0096

Ra 2025/10/0097

Ra 2025/10/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0154 E 3. September 2024 RS 9

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100095.L02