Das Kostenersatzbegehren der Oberbehörde war abzuweisen, weil dieser zwar gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Einbringung einer Revisionsbeantwortung freisteht, das VwGG dafür aber keinen Kostenersatz vorsieht (vgl. § 58 Abs. 1 VwGG).Das Kostenersatzbegehren der Oberbehörde war abzuweisen, weil dieser zwar gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG die Einbringung einer Revisionsbeantwortung freisteht, das VwGG dafür aber keinen Kostenersatz vorsieht vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).