Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0093

Rechtssatz

Das Kostenersatzbegehren der Oberbehörde war abzuweisen, weil dieser zwar gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG die Einbringung einer Revisionsbeantwortung freisteht, das VwGG dafür aber keinen Kostenersatz vorsieht vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030093.L03