Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0133

Entscheidungsdatum

14.10.2022

Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
UGB §425

Rechtssatz

Als Beförderer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG 1998 ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (Paragraph 425, UGB) zu beurteilen ist. Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt. Kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat vergleiche dazu im Einzelnen jeweils VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0107, 19.4.2012, 2010/03/0108, und 23.11.2009, 2009/03/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030133.L02

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030133_20221014L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0093

Entscheidungsdatum

04.09.2023

Index

21/01 Handelsrecht
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §3 Abs2 Z1
UGB §425

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0133 E 14. Oktober 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Als Beförderer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG 1998 ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (Paragraph 425, UGB) zu beurteilen ist. Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt. Kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat vergleiche dazu im Einzelnen jeweils VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0107, 19.4.2012, 2010/03/0108, und 23.11.2009, 2009/03/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030093.L01

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030093_20230904L01