Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0133 E 14. Oktober 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Als Beförderer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GGBG 1998 ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (Paragraph 425, UGB) zu beurteilen ist. Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt. Kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat vergleiche dazu im Einzelnen jeweils VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0107, 19.4.2012, 2010/03/0108, und 23.11.2009, 2009/03/0123).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030093.L01