Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/22/0136

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0136

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220136.L01

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2018220136_20180827L01

Rechtssatz für Ra 2021/07/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0062

Entscheidungsdatum

20.02.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0136 B 27. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

Schlagworte

Parteiengehör Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070062.L01

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2021070062_20230220L01

Rechtssatz für Ra 2022/07/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0196

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0136 B 27. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070196.L04

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022070196_20230628L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0075

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0076 E 20.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0136 B 27. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030075.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030075_20231220L01

Rechtssatz für Ro 2024/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/03/0003

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0136 B 27. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Verhandlung ist - abgesehen vom Fall, dass ein rechtlich normiertes Gebot eine solche verlangt - von Amts wegen etwa dann durchzuführen, wenn ein für die Sache relevantes konkretes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wird oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird, oder wenn das VwG von dem durch die Behörde festgestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt abgehen will oder die Entscheidung auf Umstände stützen will, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038; 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024030003.J01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024030003_20240903J01