Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0050

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §17 Abs1;
WaffG 1996 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße "Rechtfertigung" vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 vergleiche VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0037). Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: "kann" in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1993), weshalb der VwGH bei der Kontrolle der Entscheidung des VwG zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030050.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030050_20170621L01

Rechtssatz für Ra 2023/03/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0066

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße "Rechtfertigung" vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 vergleiche VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0037). Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: "kann" in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1993), weshalb der VwGH bei der Kontrolle der Entscheidung des VwG zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030066.L01

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030066_20230525L01

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße "Rechtfertigung" vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 vergleiche VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0037). Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: "kann" in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1993), weshalb der VwGH bei der Kontrolle der Entscheidung des VwG zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L01

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L01

Rechtssatz für Ra 2026/03/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0042

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §17 Abs1
WaffG 1996 §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße "Rechtfertigung" vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 vergleiche VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0037). Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: "kann" in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1993), weshalb der VwGH bei der Kontrolle der Entscheidung des VwG zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030042.L01

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030042_20260528L01