Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ra 2026/03/0042
GRS wie Ra 2017/03/0050 B 21. Juni 2017 RS 1
Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße "Rechtfertigung" vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996), sondern eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 vergleiche VwGH vom 25. Februar 2009, 2006/03/0037). Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde (arg: "kann" in Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1993), weshalb der VwGH bei der Kontrolle der Entscheidung des VwG zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030042.L01