Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2023/03/0124
Entscheidungsdatum
04.10.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
VwRallg
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0039 E 24. April 2018 RS 4
Stammrechtssatz
Es ist Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 2 und 2a LuftfahrtG 1958, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden.Es ist Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2 und 2 a LuftfahrtG 1958, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L09
Im RIS seit
20.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JWR_2023030124_20231004L09