Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0039

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2 und 2 a LuftfahrtG 1958, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030039.L04