Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/01/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0115

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

Symbole-BezeichnungsV Anh Z20 idF 2019/II/058
Symbole-G §1 Z4 idF 2019/I/002
Symbole-G §2 Abs1 idF 2019/I/002
Symbole-G §3 Abs1
VStG §22
VwRallg

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Regelungsanliegens des Verwendungsverbotes des Paragraph 2, Absatz eins, Symbole-G, das öffentliche Aufscheinen erfasster Symbole überhaupt zu unterbinden, liegt zweifellos ein Dauerdelikt vor, weil offenkundig nicht nur das einmalige Herbeiführen des Zugangs der Öffentlichkeit zu solcherart verbotenen Symbolen, sondern auch das Aufrechterhalten des Zugangs zu diesen pönalisiert sein soll (ähnlich VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, zur Qualifikation des Verbots des Zugänglichmachens von Futtermitteln zur Verhinderung der Anlockung oder Fütterung von Wild als Dauerdelikt). Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2019, zum Symbole-G hat an diesem Verständnis nichts geändert. Mit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2019 können unter anderem auch den "Grauen Wölfen" zuzuordnende - im Verordnungsweg zu bezeichnende - Symbole Verwendungsverboten unterworfen werden, was durch die unter einem in Kraft getretene Änderung der Symbole-BezeichnungsV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2019, auch für den "Wolfsgruß" geschehen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L04

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010115_20240404L04