Verwaltungsgerichtshof
04.04.2024
Ra 2023/01/0115
Vor dem Hintergrund des eindeutigen Regelungsanliegens des Verwendungsverbotes des Paragraph 2, Absatz eins, Symbole-G, das öffentliche Aufscheinen erfasster Symbole überhaupt zu unterbinden, liegt zweifellos ein Dauerdelikt vor, weil offenkundig nicht nur das einmalige Herbeiführen des Zugangs der Öffentlichkeit zu solcherart verbotenen Symbolen, sondern auch das Aufrechterhalten des Zugangs zu diesen pönalisiert sein soll (ähnlich VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, zur Qualifikation des Verbots des Zugänglichmachens von Futtermitteln zur Verhinderung der Anlockung oder Fütterung von Wild als Dauerdelikt). Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2019, zum Symbole-G hat an diesem Verständnis nichts geändert. Mit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2019 können unter anderem auch den "Grauen Wölfen" zuzuordnende - im Verordnungsweg zu bezeichnende - Symbole Verwendungsverboten unterworfen werden, was durch die unter einem in Kraft getretene Änderung der Symbole-BezeichnungsV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2019, auch für den "Wolfsgruß" geschehen ist.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L04