Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/01/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0005

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Bei der Klärung, nach welchen Kriterien bzw. in welchen Verfahrensschritten das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz zu beurteilen ist, ist zunächst davon auszugehen, dass lediglich Fälle einer "ernsthaften" Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht erfasst sind. Das bedeutet, dass ein vom biologischen bzw. körperlichen Geschlecht abweichendes subjektives Geschlechtsempfinden gefestigt sein muss und sich daran mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nichts mehr ändern wird vergleiche die Definition unter HA60 der ICD-11 der WHO: "marked and persistent incongruence"; vergleiche zum Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit eines unabänderlichen Geschlechtszugehörigkeitsempfindens etwa bereits auch VwGH 15.9.2009, 2008/06/0032, mwN, sowie VfGH 3.12.2009, B 1973/08, Pkt. 5.2). Von der Personenstandsbehörde bzw. dem VwG ist dabei auf Sachverhaltsebene zu klären, ob nach dieser Maßgabe ein Fall von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz vorliegt. Dabei ist auf den Stand der Wissenschaft abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J07

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2023010005_20260312J07