Verwaltungsgerichtshof
12.03.2026
Ro 2023/01/0005
Bei der Klärung, nach welchen Kriterien bzw. in welchen Verfahrensschritten das Vorliegen von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz zu beurteilen ist, ist zunächst davon auszugehen, dass lediglich Fälle einer "ernsthaften" Nichtübereinstimmung zwischen der empfundenen Geschlechtsidentität und dem im ZPR eingetragenen Geschlecht erfasst sind. Das bedeutet, dass ein vom biologischen bzw. körperlichen Geschlecht abweichendes subjektives Geschlechtsempfinden gefestigt sein muss und sich daran mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nichts mehr ändern wird vergleiche die Definition unter HA60 der ICD-11 der WHO: "marked and persistent incongruence"; vergleiche zum Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit eines unabänderlichen Geschlechtszugehörigkeitsempfindens etwa bereits auch VwGH 15.9.2009, 2008/06/0032, mwN, sowie VfGH 3.12.2009, B 1973/08, Pkt. 5.2). Von der Personenstandsbehörde bzw. dem VwG ist dabei auf Sachverhaltsebene zu klären, ob nach dieser Maßgabe ein Fall von Transidentität/Geschlechtsinkongruenz vorliegt. Dabei ist auf den Stand der Wissenschaft abzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010005.J07