Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/22/0045
Entscheidungsdatum
25.06.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §53 Abs3
FPG 2005 §54 Abs1
FPG 2005 §62
FPG 2005 §62 Abs4
MRK Art8
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/18/0524 E 2. September 2008 RS 2 (hier beginnend mit 'Mit dem Rückkehrverbot steht')
Stammrechtssatz
Durch den rechtkräftigen Bescheid der Behörde, mit dem gegen den Fremden ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, steht - sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391) - bindend fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird.Durch den rechtkräftigen Bescheid der Behörde, mit dem gegen den Fremden ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, steht - sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391) - bindend fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Artikel 8, MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220045.L05
Im RIS seit
21.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2022220045_20260625L04