Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2008

Geschäftszahl

2008/18/0524

Rechtssatz

Durch den rechtkräftigen Bescheid der Behörde, mit dem gegen den Fremden ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, steht - sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391) - bindend fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Artikel 8, MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180524.X02