Verwaltungsgerichtshof
02.09.2008
2008/18/0524
Durch den rechtkräftigen Bescheid der Behörde, mit dem gegen den Fremden ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, steht - sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391) - bindend fest, dass der Fremde dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Artikel 8, MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird.
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180524.X02