Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/18/0110
Entscheidungsdatum
29.08.2022
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0133 E 27. Mai 2015 VwSlg 19129 A/2015 RS 1
Stammrechtssatz
Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken.Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180110.L02
Im RIS seit
04.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Dokumentnummer
JWR_2022180110_20220829L01