Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/18/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0133 E 27. Mai 2015 VwSlg 19129 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180110.L02