Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2022/16/0035
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich
Norm
BAO §279 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §10 Abs2
FamLAG 1967 §13
VwRallg
Rechtssatz
Es liegt keine Überschreitung der Sache vor, wenn das BFG bei der Entscheidung über die Beschwerde die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der beantragten Familienbeihilfe nicht nur bis zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides prüft, sondern darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der eigenen Entscheidung. Vielmehr hat das BFG zwischenzeitig - seit Erlassung des bekämpften Bescheides - eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen und allenfalls auszusprechen, dass der Antrag nur für einen bestimmten Zeitraum, der auch nach Erlassung des bekämpften Bescheides enden kann, abgewiesen wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160035.L08
Im RIS seit
01.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2022160035_20240905L05