Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/15/0090
Entscheidungsdatum
26.05.2023
Index
L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
Norm
GdVergnügungssteuerG Vlbg §2 Abs3 litl
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/15/0092 B 26.05.2023
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0032 E 28. Mai 2019 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0044, mwN, ausgesprochen hat, reicht zwar für das Vorliegen eines Wettterminals die abstrakte Eignung der technischen Einrichtung zur Wettteilnahme aus. Ein für viele verschiedene Zwecke einsetzbares Gerät, wie es ein Computer oder ein Mobiltelefon ist, ist jedoch nicht in jedem Fall als Wettterminal zu behandeln. Hiefür ist es notwendig, dass die technische Einrichtung (auch) zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme (und der Erzielung von Einnahmen daraus) aufgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L02
Im RIS seit
11.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2022150090_20230526L02