Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/15/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/15/0032

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg 1989
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/15/0033 E 28.05.2019

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0044, mwN, ausgesprochen hat, reicht zwar für das Vorliegen eines Wettterminals die abstrakte Eignung der technischen Einrichtung zur Wettteilnahme aus. Ein für viele verschiedene Zwecke einsetzbares Gerät, wie es ein Computer oder ein Mobiltelefon ist, ist jedoch nicht in jedem Fall als Wettterminal zu behandeln. Hiefür ist es notwendig, dass die technische Einrichtung (auch) zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme (und der Erzielung von Einnahmen daraus) aufgestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150032.L00

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019150032_20190528L02

Rechtssatz für Ra 2022/15/0090

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0090

Entscheidungsdatum

26.05.2023

Index

L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg

Norm

GdVergnügungssteuerG Vlbg §2 Abs3 litl
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/15/0092 B 26.05.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/15/0032 E 28. Mai 2019 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0044, mwN, ausgesprochen hat, reicht zwar für das Vorliegen eines Wettterminals die abstrakte Eignung der technischen Einrichtung zur Wettteilnahme aus. Ein für viele verschiedene Zwecke einsetzbares Gerät, wie es ein Computer oder ein Mobiltelefon ist, ist jedoch nicht in jedem Fall als Wettterminal zu behandeln. Hiefür ist es notwendig, dass die technische Einrichtung (auch) zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme (und der Erzielung von Einnahmen daraus) aufgestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L02

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022150090_20230526L02