Verwaltungsgerichtshof
26.05.2023
Ra 2022/15/0090
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/15/0092 B 26.05.2023
GRS wie Ra 2019/15/0032 E 28. Mai 2019 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuer ergangenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0044, mwN, ausgesprochen hat, reicht zwar für das Vorliegen eines Wettterminals die abstrakte Eignung der technischen Einrichtung zur Wettteilnahme aus. Ein für viele verschiedene Zwecke einsetzbares Gerät, wie es ein Computer oder ein Mobiltelefon ist, ist jedoch nicht in jedem Fall als Wettterminal zu behandeln. Hiefür ist es notwendig, dass die technische Einrichtung (auch) zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme (und der Erzielung von Einnahmen daraus) aufgestellt wurde.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L02