Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/13/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0095

Entscheidungsdatum

24.02.2023

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

TourismusabgabeG Krnt 1994 §3 Abs1

Rechtssatz

Es wird nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen gezogen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr (Tourismus) zurückzuführen ist. Der Fremdenverkehrsnutzen muss aber nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden (Touristen) beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein vergleiche z.B. VwGH 22.1.1988, 86/17/0117; 27.2.1992, 91/17/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130095.L01

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022130095_20230224L01

Rechtssatz für Ra 2024/13/0136

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0136

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §2 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/13/0095 B 24. Februar 2023 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es wird nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen gezogen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr (Tourismus) zurückzuführen ist. Der Fremdenverkehrsnutzen muss aber nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden (Touristen) beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein vergleiche z.B. VwGH 22.1.1988, 86/17/0117; 27.2.1992, 91/17/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130136.L04

Im RIS seit

24.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024130136_20250528L04