Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2024/13/0136
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Norm
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0095 B 24. Februar 2023 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Es wird nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen gezogen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr (Tourismus) zurückzuführen ist. Der Fremdenverkehrsnutzen muss aber nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden (Touristen) beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (vgl. z.B. VwGH 22.1.1988, 86/17/0117; 27.2.1992, 91/17/0111).Es wird nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen gezogen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr (Tourismus) zurückzuführen ist. Der Fremdenverkehrsnutzen muss aber nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden (Touristen) beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein vergleiche z.B. VwGH 22.1.1988, 86/17/0117; 27.2.1992, 91/17/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130136.L04
Im RIS seit
24.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
JWR_2024130136_20250528L04