Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0095

Rechtssatz

Es wird nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen gezogen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr (Tourismus) zurückzuführen ist. Der Fremdenverkehrsnutzen muss aber nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden (Touristen) beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein vergleiche z.B. VwGH 22.1.1988, 86/17/0117; 27.2.1992, 91/17/0111).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130095.L01