Verwaltungsgerichtshof
28.05.2025
Ra 2024/13/0136
GRS wie Ra 2022/13/0095 B 24. Februar 2023 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)
Es wird nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen gezogen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr (Tourismus) zurückzuführen ist. Der Fremdenverkehrsnutzen muss aber nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden (Touristen) beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein vergleiche z.B. VwGH 22.1.1988, 86/17/0117; 27.2.1992, 91/17/0111).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130136.L04