Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/13/0095 B 24. Februar 2023 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es wird nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen gezogen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr (Tourismus) zurückzuführen ist. Der Fremdenverkehrsnutzen muss aber nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden (Touristen) beruhen, sondern kann auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein vergleiche z.B. VwGH 22.1.1988, 86/17/0117; 27.2.1992, 91/17/0111).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130136.L04