Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/17/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/17/0209

Entscheidungsdatum

30.01.2013

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §30 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1;

Rechtssatz

Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0332 m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170209.X03

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2010170209_20130130X03

Rechtssatz für 2013/17/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/17/0213

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §30 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/17/0209 E 30. Jänner 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0332 m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170213.X02

Im RIS seit

20.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170213_20160628X02

Rechtssatz für Ra 2022/13/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0042

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol

Norm

TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1
TourismusG Tir 2006 §35

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/17/0209 E 30. Jänner 2013 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0332 m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L07

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022130042_20220509L07