Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2022/13/0042
Entscheidungsdatum
09.05.2022
Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Norm
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1
TourismusG Tir 2006 §35
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/17/0209 E 30. Jänner 2013 RS 3 (hier nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0332 m.w.N.).Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0332 m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L07
Im RIS seit
04.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2022130042_20220509L07