Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/17/0209 E 30. Jänner 2013 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0332 m.w.N.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L07