Verwaltungsgerichtshof
30.01.2013
2010/17/0209
Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0332 m.w.N.).