Die nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ GVG 2007 zu treffende Prognose, ob eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch den Erwerber zu erwarten ist, betrifft ausschließlich ein öffentliches Interesse, dessen Wahrung alleine der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist und hinsichtlich dessen den Revisionswerbern in ihrer Position als Interessenten kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (vgl. VwGH vom 8.4.2019, Ra 2018/11/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die zuvor stehenden Ausführungen gelten auch für den im Zulässigkeitsvorbringen der Revision angesprochenen Versagungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG 2007 (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/11/0095).Die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 zu treffende Prognose, ob eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch den Erwerber zu erwarten ist, betrifft ausschließlich ein öffentliches Interesse, dessen Wahrung alleine der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist und hinsichtlich dessen den Revisionswerbern in ihrer Position als Interessenten kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt vergleiche VwGH vom 8.4.2019, Ra 2018/11/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die zuvor stehenden Ausführungen gelten auch für den im Zulässigkeitsvorbringen der Revision angesprochenen Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/11/0095).