Verwaltungsgerichtshof
08.04.2019
Ra 2018/11/0096
Die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ GVG 2007 zu treffende Prognose, ob eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch den Erwerber zu erwarten ist, betrifft ausschließlich ein öffentliches Interesse, dessen Wahrung alleine der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist und hinsichtlich dessen den Revisionswerbern in ihrer Position als Interessenten kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt vergleiche VwGH vom 8.4.2019, Ra 2018/11/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die zuvor stehenden Ausführungen gelten auch für den im Zulässigkeitsvorbringen der Revision angesprochenen Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/11/0095).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0097
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110096.L00