Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/10/0073
Entscheidungsdatum
25.11.2024
Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4
VStG §31 Abs1
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0278 E 3. Juli 2000 VwSlg 15454 A/2000 RS 2 (hier: Dass gegenständlich eine Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzung gesetzt wurde, ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.)
Stammrechtssatz
Die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ist ein
Unterlassungsdelikt; das strafbare Verhalten dauert solange an,
solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die
Verjährungsfrist beginnt daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100073.L04
Im RIS seit
17.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Dokumentnummer
JWR_2022100073_20241125L03