Verwaltungsgerichtshof
03.07.2000
99/10/0278
Die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ist ein Unterlassungsdelikt; das strafbare Verhalten dauert solange an, solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.