Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/08/0090
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/08/0209 E 24. Juli 2013 RS 5
Stammrechtssatz
Die Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung (vgl. § 9 Abs. 2 AlVG) haben nicht den Sinn, die Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst optimalen Besetzung der Arbeitsstelle zu schützen, sondern sie dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen.Die Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, AlVG) haben nicht den Sinn, die Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst optimalen Besetzung der Arbeitsstelle zu schützen, sondern sie dienen dem Schutz des Arbeitnehmers vor unzumutbaren Arbeitsbedingungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080090.L03
Im RIS seit
29.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
JWR_2022080090_20250325L04