Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/08/0013
Entscheidungsdatum
10.03.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §24 Abs1
AlVG 1977 §49 Abs2
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/08/0147 B 15. November 2022 RS 1
Stammrechtssatz
Eine Einstellung nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 AlVG 1977 ist - schon nach ihrem Wortlaut - nur bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen, nicht aber dann, wenn es um die (nur zu einem zeitlich befristeten Anspruchsverlust führende) Reaktion auf ein verpöntes Verhalten geht (vgl. in diesem Sinn - zum Anspruchsverlust nach § 10 AlVG 1977 - VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016).Eine Einstellung nach der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG 1977 ist - schon nach ihrem Wortlaut - nur bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen, nicht aber dann, wenn es um die (nur zu einem zeitlich befristeten Anspruchsverlust führende) Reaktion auf ein verpöntes Verhalten geht vergleiche in diesem Sinn - zum Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG 1977 - VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080013.L02
Im RIS seit
08.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
JWR_2022080013_20250310L02