Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0147

Rechtssatz

Eine Einstellung nach der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG 1977 ist - schon nach ihrem Wortlaut - nur bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen, nicht aber dann, wenn es um die (nur zu einem zeitlich befristeten Anspruchsverlust führende) Reaktion auf ein verpöntes Verhalten geht vergleiche in diesem Sinn - zum Anspruchsverlust nach Paragraph 10, AlVG 1977 - VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080147.L01