Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
14
Geschäftszahl
Ro 2022/07/0008
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z1
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z2
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z4
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z5
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z6
VwGG §42 Abs2 Z1
Rechtssatz
In Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 (Anhang 1 Nummer 5.5. Industrie-Emissions-RL) wird nur eine Tätigkeit - die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 aufgeführten Tätigkeiten - genannt. Bei Überschreitung des zu dieser Tätigkeit genannten Schwellenwertes - einer Gesamtkapazität von über 50 t - durch die Ausübung dieser (einen) Tätigkeit in ein und derselben Anlage ist das Vorliegen einer IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 somit jedenfalls zu bejahen.In Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 (Anhang 1 Nummer 5.5. Industrie-Emissions-RL) wird nur eine Tätigkeit - die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 aufgeführten Tätigkeiten - genannt. Bei Überschreitung des zu dieser Tätigkeit genannten Schwellenwertes - einer Gesamtkapazität von über 50 t - durch die Ausübung dieser (einen) Tätigkeit in ein und derselben Anlage ist das Vorliegen einer IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 somit jedenfalls zu bejahen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J15
Im RIS seit
13.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
JWR_2022070008_20240704J14