Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/07/0008

Rechtssatz

In Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 (Anhang 1 Nummer 5.5. Industrie-Emissions-RL) wird nur eine Tätigkeit - die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2, 4 und 6 des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 aufgeführten Tätigkeiten - genannt. Bei Überschreitung des zu dieser Tätigkeit genannten Schwellenwertes - einer Gesamtkapazität von über 50 t - durch die Ausübung dieser (einen) Tätigkeit in ein und derselben Anlage ist das Vorliegen einer IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 somit jedenfalls zu bejahen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J15