Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
Ro 2022/07/0008
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 2002 Anh5 Teil1
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI
Rechtssatz
Der vorletzte Absatz des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 betrifft - ebenso wie der zweite Satz des Anhangs I Industrie-Emissions-RL - von vornherein nur die Verrichtung "mehrerer" in einer Tätigkeitsbeschreibung genannter Tätigkeiten. Wird dagegen in ein und derselben Anlage bloß eine (einzige) der in den "Tätigkeitsbeschreibungen" nach Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 (Anhang 1 Industrie-Emissions-RL) genannten Tätigkeiten ausgeführt, stellt sich die Frage der Zusammenrechnung der Kapazitäten verschiedener Tätigkeiten nicht, sondern ist der für diese Tätigkeit genannte Schwellenwert maßgeblich.Der vorletzte Absatz des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 betrifft - ebenso wie der zweite Satz des Anhangs römisch eins Industrie-Emissions-RL - von vornherein nur die Verrichtung "mehrerer" in einer Tätigkeitsbeschreibung genannter Tätigkeiten. Wird dagegen in ein und derselben Anlage bloß eine (einzige) der in den "Tätigkeitsbeschreibungen" nach Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 (Anhang 1 Industrie-Emissions-RL) genannten Tätigkeiten ausgeführt, stellt sich die Frage der Zusammenrechnung der Kapazitäten verschiedener Tätigkeiten nicht, sondern ist der für diese Tätigkeit genannte Schwellenwert maßgeblich.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J14
Im RIS seit
13.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
JWR_2022070008_20240704J13