Verwaltungsgerichtshof
04.07.2024
Ro 2022/07/0008
Der vorletzte Absatz des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 betrifft - ebenso wie der zweite Satz des Anhangs römisch eins Industrie-Emissions-RL - von vornherein nur die Verrichtung "mehrerer" in einer Tätigkeitsbeschreibung genannter Tätigkeiten. Wird dagegen in ein und derselben Anlage bloß eine (einzige) der in den "Tätigkeitsbeschreibungen" nach Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 (Anhang 1 Industrie-Emissions-RL) genannten Tätigkeiten ausgeführt, stellt sich die Frage der Zusammenrechnung der Kapazitäten verschiedener Tätigkeiten nicht, sondern ist der für diese Tätigkeit genannte Schwellenwert maßgeblich.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J14