Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ro 2022/07/0008
Entscheidungsdatum
04.07.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 2002 Anh5 Teil1
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z3 lita
AWG 2002 Anh5 Teil1 Z3 litb
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI5.1
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI5.3.a
32010L0075 Industrie-Emissions-RL AnhI5.3.b
Rechtssatz
Mit Anhang 5 Teil 1 vorletzter Absatz AWG 2002 wurde der erste Absatz des Anhangs I Industrie-Emissions-RL umgesetzt. Nach dem zweiten Satz des Anhangs I Industrie-Emissions-RL sind, wenn mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung nach diesem Anhang mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt werden, die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren. Für Abfallbehandlungstätigkeiten gilt in Abweichung davon nach dem dritten Satz Anhang I Industrie-Emissions-RL, dass diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b Anhang I Industrie-Emissions-RL erfolgt. Innerhalb der genannten - Z 1 und 3 lit. a und b des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 entsprechenden - Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b Anhang I sind daher die verschiedenen dort - in den einzelnen lit. bzw. sublit. - angeführten, in ein und derselben Anlage durchgeführten Tätigkeiten der Abfallbehandlung hinsichtlich des Schwellenwertes zusammenzurechnen. In diesem Sinn ist auch der vorletzte Absatz des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 zu verstehen.Mit Anhang 5 Teil 1 vorletzter Absatz AWG 2002 wurde der erste Absatz des Anhangs römisch eins Industrie-Emissions-RL umgesetzt. Nach dem zweiten Satz des Anhangs römisch eins Industrie-Emissions-RL sind, wenn mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung nach diesem Anhang mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt werden, die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren. Für Abfallbehandlungstätigkeiten gilt in Abweichung davon nach dem dritten Satz Anhang römisch eins Industrie-Emissions-RL, dass diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b Anhang römisch eins Industrie-Emissions-RL erfolgt. Innerhalb der genannten - Ziffer eins und 3 Litera a und b des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 entsprechenden - Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b Anhang römisch eins sind daher die verschiedenen dort - in den einzelnen lit. bzw. sublit. - angeführten, in ein und derselben Anlage durchgeführten Tätigkeiten der Abfallbehandlung hinsichtlich des Schwellenwertes zusammenzurechnen. In diesem Sinn ist auch der vorletzte Absatz des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 zu verstehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J13
Im RIS seit
13.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
JWR_2022070008_20240704J12