Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/07/0008

Rechtssatz

Mit Anhang 5 Teil 1 vorletzter Absatz AWG 2002 wurde der erste Absatz des Anhangs römisch eins Industrie-Emissions-RL umgesetzt. Nach dem zweiten Satz des Anhangs römisch eins Industrie-Emissions-RL sind, wenn mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung nach diesem Anhang mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt werden, die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren. Für Abfallbehandlungstätigkeiten gilt in Abweichung davon nach dem dritten Satz Anhang römisch eins Industrie-Emissions-RL, dass diese Berechnung auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b Anhang römisch eins Industrie-Emissions-RL erfolgt. Innerhalb der genannten - Ziffer eins und 3 Litera a und b des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 entsprechenden - Nummern 5.1, 5.3.a und 5.3.b Anhang römisch eins sind daher die verschiedenen dort - in den einzelnen lit. bzw. sublit. - angeführten, in ein und derselben Anlage durchgeführten Tätigkeiten der Abfallbehandlung hinsichtlich des Schwellenwertes zusammenzurechnen. In diesem Sinn ist auch der vorletzte Absatz des Anhangs 5 Teil 1 AWG 2002 zu verstehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070008.J13