In Hinblick darauf, dass die IPPC-Anlage durch die dort ausgeübte IPPC-Tätigkeit abgrenzt wird, kann eine IPPC-Anlage nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 auch mehrere Behandlungsanlagen im Sinn von § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 umfassen. Der nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 anzulegende technische Anlagenbegriff (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056) ist somit bei Beurteilung, ob eine oder mehrere IPPC-Behandlungsanlagen vorliegen, nicht maßgeblich. Im Einklang damit steht, dass durch den Wortlaut von § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 deutlich wird, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "IPPC-Behandlungsanlagen" regelmäßig aus mehreren am Standort bestehenden "Teilen" - somit aus voneinander unterscheidbaren Einrichtungen - bestehen, in denen die IPPC-Tätigkeit durchgeführt wird. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2293 BlgNR 24. GP 18) zur AWGNov Industrieemissionen 2002 mit der die Industrie-Emissions-RL im AWG 2002 umgesetzt wurde, zu verstehen, wonach die Kapazitäten "mehrerer Anlagen" - gemeint offensichtlich Behandlungsanlagen nach § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 -, "die demselben Zweck dienen", zusammen zu rechnen sind.In Hinblick darauf, dass die IPPC-Anlage durch die dort ausgeübte IPPC-Tätigkeit abgrenzt wird, kann eine IPPC-Anlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 auch mehrere Behandlungsanlagen im Sinn von Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 umfassen. Der nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 anzulegende technische Anlagenbegriff (VwGH 21.12.2023, Ra 2022/07/0056) ist somit bei Beurteilung, ob eine oder mehrere IPPC-Behandlungsanlagen vorliegen, nicht maßgeblich. Im Einklang damit steht, dass durch den Wortlaut von Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 deutlich wird, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "IPPC-Behandlungsanlagen" regelmäßig aus mehreren am Standort bestehenden "Teilen" - somit aus voneinander unterscheidbaren Einrichtungen - bestehen, in denen die IPPC-Tätigkeit durchgeführt wird. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2293 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18) zur AWGNov Industrieemissionen 2002 mit der die Industrie-Emissions-RL im AWG 2002 umgesetzt wurde, zu verstehen, wonach die Kapazitäten "mehrerer Anlagen" - gemeint offensichtlich Behandlungsanlagen nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 -, "die demselben Zweck dienen", zusammen zu rechnen sind.