Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2022/06/0018
Entscheidungsdatum
16.11.2022
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs3
UVPG 2000 §17 Abs4
UVPG 2000 §17 Abs5
UVPG 2000 §18b
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0019 B 16.11.2022
Ro 2022/06/0020 B 16.11.2022
Rechtssatz
§ 18b UVPG 2000 ist nach dessen klarem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass Änderungen einer erteilten Genehmigung vor dem Zuständigkeitsübergang zulässig sind, wenn das Ermittlungsverfahren und die UVP - soweit notwendig - ergänzt wurden, die Ergebnisse der überarbeiteten UVP den Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 bis 5 UVPG 2000 nicht widersprechen und die von den Änderungen betroffenen Beteiligten ihre Interessen wahrnehmen konnten.Paragraph 18 b, UVPG 2000 ist nach dessen klarem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass Änderungen einer erteilten Genehmigung vor dem Zuständigkeitsübergang zulässig sind, wenn das Ermittlungsverfahren und die UVP - soweit notwendig - ergänzt wurden, die Ergebnisse der überarbeiteten UVP den Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVPG 2000 nicht widersprechen und die von den Änderungen betroffenen Beteiligten ihre Interessen wahrnehmen konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022060018.J05
Im RIS seit
15.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2022060018_20221116J03