Verwaltungsgerichtshof
16.11.2022
Ro 2022/06/0018
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0019 B 16.11.2022
Ro 2022/06/0020 B 16.11.2022
Paragraph 18 b, UVPG 2000 ist nach dessen klarem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass Änderungen einer erteilten Genehmigung vor dem Zuständigkeitsübergang zulässig sind, wenn das Ermittlungsverfahren und die UVP - soweit notwendig - ergänzt wurden, die Ergebnisse der überarbeiteten UVP den Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 UVPG 2000 nicht widersprechen und die von den Änderungen betroffenen Beteiligten ihre Interessen wahrnehmen konnten.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022060018.J05