Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/05/0162

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0162

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

BauO Wr §2 Abs1a
BauO Wr §2 Abs1b
EURallg
UVPG 2000
32001L0042 Umweltauswirkung-RL

Rechtssatz

Den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unter Aussetzung des - ohne die SUP ergangenen - Planes geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 175).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050162.L08

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2021050162_20230307L06

Rechtssatz für Ra 2022/05/0173

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0173

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

BauO Wr §2 Abs1a
BauO Wr §2 Abs1b
EURallg
UVPG 2000
32001L0042 Umweltauswirkung-RL

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0162 B 7. März 2023 RS 6

Stammrechtssatz

Den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unter Aussetzung des - ohne die SUP ergangenen - Planes geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 175).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050173.L03

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022050173_20230307L06