Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2022/05/0173
Entscheidungsdatum
07.03.2023
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
BauO Wr §2 Abs1a
BauO Wr §2 Abs1b
EURallg
UVPG 2000
32001L0042 Umweltauswirkung-RL
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0207
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/05/0162 B 7. März 2023 RS 6
Stammrechtssatz
Den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unter Aussetzung des - ohne die SUP ergangenen - Planes geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 175).Den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unter Aussetzung des - ohne die SUP ergangenen - Planes geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 175).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022050173.L03
Im RIS seit
20.04.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JWR_2022050173_20230307L06