Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0162

Rechtssatz

Den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung unter Aussetzung des - ohne die SUP ergangenen - Planes geprüft wird. Für eine Aussetzung bedarf es keines ausdrücklich darauf gerichteten Ausspruchs. Die Aussetzung hat vielmehr in der Form zu erfolgen, dass der - allenfalls unionsrechtswidrige - Plan bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH unangewendet und somit außer Betracht zu bleiben hat bzw. nicht als Grundlage heranzuziehen ist vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 175).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050162.L08